GEDOK Reutlingen e.V.
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Satzung
§ 1 - Name, Sitz und Signum
Die GEDOK Reutlingen e.V.,
Gemeinschaft der Künstlerinnen und Kunstfördernden, hat ihren Sitz in Reutlingen. Sie ist, wie alle GEDOK-Gruppen, dem Verband der Gemeinschaften der Künstlerinnen
und Kunstfördernden e.V., Sitz Hamburg, angeschlossen. Der Verband ist dort ins Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt.
Das Signum des Verbandes ist für alle Gruppen verbindlich.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Zweck und Gemeinnützigkeit
Die GEDOK Reutlingen e.V. mit Sitz in Reutlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, von Künstlerinnen und die Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
öffentliche Ausstellungen und Konzerte von Künstlerinnen, die Verbindung von Künstlerinnen untereinander und zwischen Künstlerinnen und Kunstfördernden.
Der Verein betreut und fördert junge Künstlerinnen auf ihrem Weg in die Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder können werden :
1. Künstlerinnen der Bildenden Kunst
2. Künstlerinnen der Angewandten Kunst
3. Literatinnen
4. Musikerinnen
5. Kunstförderinnen und Kunstförderer
Das ist die Einteilung in die verschiedenen Fachgruppen, welche jeweils von einer Fachgruppenleitung geführt werden.
Über die Aufnahme der Künstlerinnen entscheidet eine jeweils wechselnde Fachjury.
Voraussetzung für die Aufnahme ist eine fachgerechte Ausbildung mit Abschluss und die derzeitige künstlerische Leistung (Konzertreife, Ausstellungstätigkeit,
etc.).
Über die Aufnahme der Kunstförderinnen und Kunstförderer entscheidet der Vorstand der GEDOK Reutlingen e.V.. Sie unterstützen die Ziele und Aktivitäten der GEDOK
Reutlingen e.V..
§ 5 - Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat volles Stimm- und Wahlrecht und ist gemäß Satzung zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen der GEDOK Reutlingen e.V. berechtigt.
§ 6 - Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzung einzuhalten und die Interessen der GEDOK Reutlingen e.V. aktiv zu unterstützen.
§ 7 – Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt
§ 8 – Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 9 – Organe des Vereins
1. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus der ersten Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden.
Sie vertreten die GEDOK Reutlingen e.V. gerichtlich und in der Öffentlichkeit gemeinschaftlich und vertreten sich gegenseitig.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzende
b) stellvertretende Vorsitzende
c) Schatzmeisterin
d) Schriftführerin
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist berechtigt,
interne Regelungen für die Fachgruppen auszuarbeiten.
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Fachgruppenleitungen
c) Weitere Mitglieder können zu Vorstandsaufgaben
hinzugezogen werden
Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind
- Planung, Beratung und Koordinierung der künstlerischen Aktivitäten der GEDOK Reutlingen e.V.
- Berichte aus den jeweiligen Fachgruppen
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand arbeiten ehrenamtlich.
Sie werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand berichtet über das abgeschlossene Geschäftsjahr. Die Schatzmeisterin legt den
Kassenbericht vor und die Fachgruppenleitungen berichten über die künstlerischen Aktivitäten.
Ferner ist die Höhe des Mitgliedsbeitrags festzusetzen.
Alle zwei Jahre findet die Wahl des erweiterten Vorstandes statt.
2. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (per Post oder Email)
einzuladen.
3. Anträge jeglicher Art müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor Einberufung der Versammlung vorliegen.
4. In jeder Mitgliederversammlung müssen eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll von der Schriftführerin geführt werden. Das Protokoll ist von der 1. Vorsitzenden
oder ihrer Vertreterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen.
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist über die Gegenstände der Tagesordnung beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend
sind.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
6. Ist ein Mitglied aus triftigem Grund (Krankheit, Gebrechen u.ä.) verhindert, an einer Mitgliederversammlung persönlich teilzunehmen und dort abzustimmen, kann es
ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, auf dieser Versammlung in seinem Sinn abzustimmen (Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte). Jedem anwesenden Mitglied kann höchstens eine
Vollmacht erteilt werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden.
7. Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür
stimmt.
§ 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie ist einzuberufen, wenn
1. die Interessen der GEDOK Reutlingen e.V. dies erfordern,
2. die Einberufung vom geschäftsführenden Vorstand oder von mindestens 15% der Mitglieder verlangt wird.
§ 12 – Satzungsänderungen
Sie erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Zahl der anwesenden Mitglieder muss bei Satzungsänderung mindestens 10% der Gesamtmitgliederzahl betragen.
§ 13 - Auflösung der GEDOK Reutlingen e.V.
Die Auflösung kann nur in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
können hierüber entscheiden.
lm Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an die Bundes- GEDOK e.V. Hamburg, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 - Schlussbestimmungen
Über die in der Satzung nicht geregelten Fragen entscheidet der Vorstand.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des BGB maßgebend.